Satzung des Landesverband Schleswig-Holstein

Inhalt:

 
Satzung des LV Schleswig-Holstein
Geschäftsordnung des LV Schleswig-Holstein
Versammlungsordnung des LV Schleswig-Holstein
Ehrenratsordnung des LV Schleswig-Holstein
 
Anlagen zur Satzung:
Anlage I: LV-Gebrauchshundmeisterschaft
Anlage II: LV-Fährtenhundmeisterschaft
Anlage III: LV-Turnierhundsportveranstaltung
Anlage IV: LV-Jugendpokal
Anlage V: Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft
Anlage VI: LV-Pokalkampf
Anlage VII:LV Agilitymeisterschaft
Anlage VIII LV Obediencemeisterschaft
Anlage IX THS Länderwettkampf

 

 

 

 

 

Satzung

zum Inhalt "Satzung"

§ 1 Name

Der Verband führt den Namen "Landesverband Schleswig-Holstein im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG)" Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.

Gegründet: 19. März 1948

§ 2 Sitz und Gerichtsstand

Der Landesverband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Kiel. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kiel.

§ 3 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist am Wohnort des jeweiligen Geschäftsführers / der jeweiligen Geschäftsführerin Landesverbandes.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Zweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Verbandes ist die Förderung des Hundesports. Der Verband bezweckt weiterhin den Zusammenschluß von Hundefreunden zur Förderung des Deutschen Polizei- und Schutzhundwesens sowie die Ausbildung von Hunden soweit diese sich nach den vom DVG herausgegebenen Richtlinien für die Ausbildung eignen. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Darüber hinaus fördert er die Bestrebung des Tierschutzes und des Deutschen Sportbundes.

 

 § 6 Aufgaben

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es dürfen keine Personen/Vereine durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind begünstigt werden.

Mittel für die Erreichung des Verbandszweckes ist

  • der Zusammenschluß aller Mitgliedsvereine (MV) des DVG im Lande Schleswig-Holstein.
  • Erfahrungen aller MV in Frage der Haltung, Pflege und Ausbildung von Hunden untereinander auszutauschen.
 

§ 7 Einzelaufgaben

Zu den besonderen Aufgaben des Verbandes zählen:

  • Mitwirkung bei der Verbreitung einheitlicher Richtlinien für den Hundesport
  • Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder
  • Pflege der sportlichen Körperertüchtigung des Menschen sowie der Förderung des Sports mit dem Hund
  • durch den Aufbau und die Unterhaltung von Funktionen und Organisationseinheiten nach den Hauptzielen der sportlichen Betätigung des Menschen und der Leistungssteigerung der Hundeausbildung zu fördern
  • Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen
  • Die Werbung für Ziele des Verbandes durch Wort, Schrift und Bild
  • Förderung der hundesporttreibenden Jugend
  • Die Durchführung als Veranstalter von beschlossenen Landesverbandsveranstaltungen
  • Die Wahrung und Vertretung der Interessen und Rechte seiner Mitgliedsvereine gegenüber dem Hauptverband, insbesondere zur Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen und zur Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften des dhv.

 

§ 8 Erwerb der Zugehörigkeit

Dem Landesverband angehören kann jeder Hundesportverein, der nach Aufnahme durch den DVG dem Landesverband zugewiesen wird. Die Zuweisung eines Vereines kann jederzeit erfolgen. Mit der Zuweisung erkennen die Vereine die Satzung des Landesverbandes und des DVG als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des DVG nach Anhörung des Landesverbandes. Der Landesverband beachtet folgende Punkte :Bekanntgabe der Bewerbung im Rundschreiben des Landesverbandes mit Hinweis von Einspruchsmöglichkeiten.

  • Bei Einspruch eines Mitgliedvereins ist dieser schriftlich einzureichen. Der Einspruch ist auf einer Landesverbandsvorstandssitzung als Tagesordnungspunkt zu behandeln.
  • Der Beschluß des Landesverbandes ist dem Verein, der den Einspruch gegen die Aufnahme eingelegt hat, schriftlich mitzuteilen.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht die sich aus der Satzung ergebenen Aufgaben des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen. Dieses Recht ruht, solange sich ein Mitgliedsverein mit seinen Beiträgen im Rückstand befindet (§ 22 der Satzung).

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht

  • die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschl. der Satzung und Beschlüsse des DVG zu befolgen
  • ihre Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen
  • die politische und konfessionelle Neutralität des Verbandes zu achten.

 

§ 11 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Auflösung (§27 der LV-Satzung)
  • durch Austritt aus dem DVG (§ 13 der DVG-Satzung)
  • durch Ausschluß aus dem DVG (§15 der DVG-Satzung)
  • wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht (§§ 10, 22 der LV-Satzung; § 30 der DVG-Satzung)
  •  

§ 12 Folgen bei Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust der Ansprüche an sämtlichen Einrichtungen und Vermögen des Landesverbandes nach sich.

 

§ 13 Jahreshauptversammlung

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom 1. Vorsitzenden eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung muß enthalten:

  • Genehmigung der letzten Niederschrift
  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl eines Kassenprüfers und fällige Neuwahlen des Vorstandes gern. §§ 20, 21
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Vergabe von Landesveranstaltungen
  • Terminfestlegung der JHV für das folgende Jahr
  • Verschiedenes

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen in schriftlicher Form an den Geschäftsführer mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin der JHV eingereicht werden. Die Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden.
Dringlichkeitsanträge regelt die Versammlungsordnung.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Versammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine und dem Landesverbandsvorstand zusammen. Ausführungsbestimmungen regelt die Versammlungsordnung, welche die Mitgliederversammlung beschließt. Bei Bedarf ist eine Mitgliederversammlung vom Landesverbandsvorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn

  • der Vorstand diese Einberufung für erforderlich hält
  • mindestens 5 Mitgliedsvereine die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

 

§ 15 Stimmrecht

In der Jahreshauptversammlung ist jedes Vorstandsmitglied des Landesverbandes mit einer Stimme stimmberechtigt.
Mitgliedsvereine erhalten je angefangene 25 Einzelmitglieder je 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur von dem MV-Vorsitzenden oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter seines Vereins ausgeübt werden.
Der Ehrenvorsitzende des Landesverbandes ist mit 1 Stimme stimmberechtigt.
Bei Personenwahlen wird auf Antrag geheim mittels Stimmzettel abgestimmt. Die geheime Abstimmung muß dann durchgängig bei allen Personenwahlen durchgeführt werden.
Alle Sachabstimmungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung erfolgen offen mit Handzeichen und einfacher Stimmenmehrheit. Es kann auch geheime Wahl beantragt werden.

 

§ 16 Leitung

Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende des Landesverbandes, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte auch dieser verhindert sein übernimmt der Geschäftsführer und nach diesem der Kassenwart die Versammlungsleitung.

 

§ 17 Beschlußfähigkeit

Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedsvereine beschlußfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.

 

§ 18 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ehrenrat

 

§ 19 Vorstand des Landesverbandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand ist der/die

  • 1. Vorsitzende
  • 2. Vorsitzende
  • Geschäftsführer/in
  • Kassenwart / Kassenwartin

Je 2 von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand nimmt sämtliche bei dem Verband anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Dabei hat er die im Sinne des § 5 der Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretung erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.

Der gesamte Vorstand besteht aus

  • dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  • Schriftführer/Schriftführerin (SF)
  • Leistungsrichter-Obmann/-Obfrau (LRO)
  • Obmann/Obfrau für Gebrauchshundsport (OfG)
  • Obmann/Obfrau für Turnierhundsport (OfT)
  • Obmann/Obfrau für Agilitysport (OfA)
  • Obmann/Obfrau für Obedience
  • Obmann/Obfrau für Jugend (OfJ)
  • Obmann/Obfrau für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
  • Ehrenvorsitzenden / Ehrenvorsitzende

 

§ 20 Wahl des Vorstandes und Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben, Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist auf der nächsten JHV für den Rest der Wahlperiode des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin wird ein anderes Landesverbandsvorstandsmitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt (siehe § 14 Geschäftsordnung).
In diesem Falle der Doppelfunktion des Vorstandsmitgliedes behält das Vorstandsmitglied bei Abstimmung jedoch nur eine Stimme. Gewählte Doppelfunktionen sind nicht zulässig.

Gewählt werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • Geschäftsführer/in
  • Schriftführer/Schriftführerin (SF)
  • Leistungsrichter-Obmann/-Obfrau (LRO)
  • Obmann/Obfrau für Turnierhundsport (OfT)
  • Obmann/Obfrau für Obedience

In den Jahren mit gerader Jahreszahl

  • 2. Vorsitzende(r)
  • Kassenwart/Kassenwartin (KW)
  • Obmann/Obfrau für Gebrauchshundsport (OfG)
  • Obmann/Obfrau für Agilitysport (OfA)
  • Obmann/Obfrau für Jugend (OfJ)
  • Obmann/Obfrau für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)

Gewählt werden kann, wer bei der Versammlung anwesend ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine zur Wahl vorgeschlagene Person verhindert ist, aber die Annahme der Wahl schriftlich vor Beginn der Versammlung beim Vorstand hinterlegt hat.

 

§ 21 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 Geschäftsjahren möglich.
Zusätzlich ist für 2 Jahre ein Ersatzkassenprüfer zu wählen.
LV-Vorstandsmitglieder dürfen nicht gewählt werden.
Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Verbandes. Sie haben zum Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind weiterhin verpflichtet, auf der JHV einen mündlichen Bericht abzugeben.

 

§ 22 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der von der Versammlung im laufenden Geschäftsjahr für das folgende Jahr festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag einschl. der Landesverbandsabgabe wird gem. Beschluß der DVG-Mitgliederversammlung vom Vereinskonto lt. Einzugsermächtigung eingezogen.

Mitgliedsvereine, die mit den Beiträgen im Rückstand sind, haben bis zur Beitragszahlung kein Anrecht auf Fristschutzgenehmigung und Gestellung von Leistungsrichtern.

 

§ 23 Ordnungen

Zur Regelung der Aufgaben des Gesamtvorstandes werden für die einzelnen Organe oder Teilbereiche Ordnungen durch Mitgliederversammlung beschlossen.

Das Recht auf Beschluß und Änderung der Ordnung steht nur der Mitgliederversammlung zu.

Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschließen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den DVG-Ordnungen stehen. Sie kann die Ordnung des DVG aber auch übernehmen.

Die Bestimmungen der Ordnung sind unmittelbar geltendes Satzungsrecht.

 

§ 24 Ehrenrat, Ordnungsmaßnahmen und -verfahren

Die Mitgliederversammlung des Verbandes wählt jeweils auf 3 Jahre einen Ehrenrat. Der Ehrenrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Die entsprechende Anzahl von Stellvertretern ist zu wählen.

Die Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden selbst.

Mitglieder des Landesverbandsvorstandes können nicht in den Ehrenrat gewählt werden.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Antrag Unstimmigkeiten zwischen Landesverbandsvorstandsmitgliedern untereinander, dem Landesverbandsvorstand und den Mitgliedsvereinen oder zwischen den Mitgliedsvereinen untereinander gemäß Ehrenratsordnung zu klären und zu schlichten.

Gegen Mitgliedsvereine, deren Einzelmitglieder und LV-Organe können wegen verbandsschädigenden Verhaltens, grober Verstöße gegen die Satzung und grober Verstöße gegen die Ausbildungsregeln und unsportlichen Verhaltens folgende Ordnungsmaßregeln verhängt werden:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Veranstaltungssperre
  • Ausschluß auf Zeit oder Dauer.

Die Maßregeln gegen Vereinsmitglieder und LV-Organe werden vom LV-Ehrenrat auf Antrag des Landesverbandsvorstandes beschlossen und durch den LV-Vorstand vollzogen.

Die Maßregel "Ausschluß auf Zeit oder Dauer" gegen Mitgliedsvereine wird vom LV-Vorstand beim DVG-Präsidium beantragt und vom DVG-Ehrenrat auf Antrag des DVG-Präsidiums ausgesprochen.

Gehört ein Ehrenratsmitglied einem an der Unstimmigkeit beteiligten Mitgliedsverein an, so tritt bei der Behandlung dieser Angelegenheit ein Stellvertreter ein.

Bevor ein Organ in der Streitsache den ordentlichen Gerichtsweg beschreitet, muß vorher der Ehrenrat zur Schlichtung angerufen werden.

Für alle Beteiligten gelten die Regeln der Ordnung des Ehrenrates.

Die Ehrenratsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 25 Vermögen

Dieser § wird durch die JHV vom 03.02.2002 gestrichen

 

§ 26 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.

 

§ 27 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer besonders dazu einberufenen Versammlung beschlossen werden. Die Versammlung bedarf der schriftlichen Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen vorher.

Die Auflösung kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

Bei Beschlußunfähigkeit wird eine neue Versammlung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Hierbei zählt dann 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Verbandes. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und Sachwerte zu verkaufen.

Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Sachwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz zwecks Verwendung für die Ausbildung von Rettungs-, Lawinen- und Spürhunden.

[ Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.August 1995 in Schackendorf beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft. Die Satzung wurde am 07. Februar 1998 in Schackendorf in den §§ 19, 20 und 23 um die Sparte "Agility" erweitert und einstimmig beschlossen.

Diese Satzung wurde auf der JHV am 03.02.2002 in Wasbek in den §§ 3, 13, 16, 19, 20 und 25 geändert und einstimmig beschlossen]


Geschäftsordnung

zum Inhalt "Satzung"

1. Der / die 1. Vorsitzende

Der/die 1. Vorsitzende führt den Verband. Die Vertretung ist durch den § 16 in der Satzung geregelt.

Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vertretung des Verbandes in Rechtsstreitigkeiten. Die Hauptaufgaben bestehen in der Verwirklichung der Ziele des Verbandes und in der Feststellung und Überwachung ihrer Durchführung. Von ihm/ihr ist die Arbeit der Vorstandsmitglieder in wesentlichen Bereichen zu koordinieren. Die Aktenhaltung erfolgt in der Geschäftsstelle. Er/sie ist zur unverzüglichen Unterrichtung in allen wichtigen Angelegenheiten gegenüber den Vereinen verpflichtet.

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand koordiniert seine Arbeit eigenverantwortlich. Dem/der 1. Vorsitzenden steht hier ein Weisungsrecht zu. Redaktionelle Veränderungen in den Satzungen und Ordnungen, die aufgrund von Veränderungen von Regelungen im Dachverband, durch Änderungen von Gesetzen oder der Rechtslage als solcher etc. notwendig werden, obliegen dem Vorstand.
Die Vereine werden in den Rundschreiben des/der 1. Vorsitzenden darüber unterrichtet.

Der/die 1. Vorsitzende hat die Durchführung folgender Aufgaben zu überwachen:

  • die ordnungsgemäße Geschäfts- und Kassenführung
  • die Herausgabe von Rundschreiben und Informationen an die Vereine
  • die Erstellung der Jahresabschlüsse und Vorbereitung der Kassenprüfung
  • die Koordinierung der Landesverbandsveranstaltungen

 

2. Der / die 2. Vorsitzende

Der / die 2. Vorsitzende übernimmt:

  • die Vertretung des / der 1. Vorsitzenden bei seiner / ihrer Verhinderung
  • die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm / ihr übertragen werden.

 

3. Der / die Geschäftsführer/in

Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des LV einschließlich Schriftverkehr, soweit diese nicht durch diese Geschäftsordnung anderen Funktionsträgern zugewiesen sind, nach vorheriger Abstimmung mit dem/der 1. Vorsitzenden des LV.

Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die organisatorische Vorbereitung der Jahreshauptversammlung / außerordentliche Mitgliederversammlung in Absprache mit dem /der 1. Vorsitzenden des LV.

Er/sie ist für die laufende Ergänzung der LV-Chronik zuständig und hält die Listen des LV auf aktuellem Stand (Mitgliederverzeichnis, Geburtstagsliste etc.)

Er/sie kontrolliert die Liste der Ehrenauszeichnungen für Vorsitzende der Mitgliedsvereine, bzw. Mitglieder des LV-Vorstandes und unterbreitet dem/der 1. Vorsitzenden des LV anstehende Auszeichnungen.

 

4. Kassenwart / Kassenwartin

Dem Kassenwart / der Kasserwartin obliegt

  • die ordnungsgemäße Kassenführung und Abrechnung.
  • die Erstellung und Vorlage eines Kassenberichtes mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Jahreshauptversammlung.

5. Schriftführer / Schriftführerin

Dem Schriftführer / der Schriftführerin obliegt

  • die Protokollführung bei der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung
  • die Durchführung sonstiger schriftlichen Arbeiten in Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern.

6. Leistungsrichterobmann / -obfrau

Dem Leistungsrichterobmann / der -obfrau des Verbandes obliegt

  • die Erledigung aller Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Leistungsrichter betreffen, sowie weitere Aufgaben, die sich aus den Beschlüssen und der Leistungsrichterordnung des dhv ergeben.
  • die Zusammenarbeit mit dem Obmann / -frau für VPG
  • die einheitliche Schulung und Überwachung der Leistungsrichter des Landesverbandes nach Maßgabe des dhv
  • die unverzügliche Bekanntgabe von Beschlüssen aus der DVG-Sportkommissionssitzung
  • Im Rahmen dieser Aufgaben ist er / sie das Verbindungsglied zum DVG
  • Die Vertretung des / der LRO im Falle einer Verhinderung wird vom dienstältesten Leistungsrichter wahrgenommen.

 

7. Obmann / -frau für Gebrauchshundhundsport

Die Aufgaben sind:

  • Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Gebrauchshundsport
  • Unverzügliche Herausgabe von Informations- und Schulungsmaterial des Verbandes an die Ausbildungswarte in den Mitgliedsvereinen
  • Verbindungsglied zum DVG zum entsprechenden Fachbereich
  • Anleitung und Unterstützung der Ausbildungswarte in den MV
  • Überwachung der Ausbildung von Schutzdiensthelfern nach Maßgabe der dhv- und DVG - Richtlinien
  • Die Teilnahme an Tagungen des DVG-Sportausschusses

 

8. Obmann / -frau für Jugend

Die Aufgaben sind:

  • Bearbeitung aller Angelegenheiten, die Jugendfragen betreffen
  • nleitung und Schulung der Jugendwarte in den Mitgliedsvereinen
  • Aufrechterhaltung der Verbindung zum DVG und des hier erforderlichen Schriftverkehrs
  • Teilnahme an Tagungen des DVG
  • Unterstützung der Jugendveranstaltungen in den MV, sowie Prüfungsleiter bei Verbands-Jugendveranstaltungen
  • Bemühung um Verbindung zu anderen Jugendverbänden außerhalb des Hundesports
  • Beratung des Vorstandes in Jugendfragen

 

9. Obmann / -frau für Turnierhundsport

Die Aufgaben sind:

  • Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Turnierhundsport
  • Unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Turnierhundsportbewerter, die THS Sportler und an die MV
  • Verbindungsglied zum DVG zum entsprechenden Fachbereich
  • Anleitung und Unterstützung der Turnierhundsportbeauftragten in den MV
  • Überwachung und Ausbildung von Turnierhundsportbewertern nach Maßgabe der DVG- und dhv-Richtlinien
  • Die Teilnahme an den Tagungen des DVG

 

10. Obmann / -frau für Agilitysport

Die Aufgaben sind:

  • Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Agilitysport und seinen artverwandten Sparten (Flyball pp.)
  • Unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Agilitybewerter und -sportler und an die MV
  • Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich
  • Anleitung und Unterstützung der Agilitysportbeauftragten in den MV
  • Die Teilnahme an den Tagungen des DVG

 

11. Obmann / -frau für Obedience

Die Aufgaben sind:

  • Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Obediencesport
  • Unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Obediencesportler
  • Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich
  • Anleitung und Unterstützung der Obebiencebeauftragten in den MV
  • Überwachung, Ausbildung und Unterstützung von Obediencesportlern nach Maßgabe der DVG- und dhv-Richtlinien
  • Die Teilnahme an den Tagungen des DVG

 

12. Obmann / -frau für Öffentlichkeitsarbeit

Die Aufgaben sind:

  • Gestaltung des LV-Teils in der dhv-Zeitung
  • Die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes, Anleitung und Zusammenarbeit mit den Pressewarten der Mitgliedsvereine und der Presse

 

13. Sonderaufgaben

Einsetzung von Arbeitsgruppen:

 Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand einzelne Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitgliedsvereine zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen einsetzen.
Die eingesetzten Arbeitsgruppen haben entsprechend der Weisung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung tätig zu sein. Bei der Beratung von Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der LV-Vorstand oder die Arbeitsgruppe den Rat oder die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Sachverständigen muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

14. Kosten

Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Die dabei unmittelbar entstandenen Auslagen werden erstattet.

 

15. Beschlußfassung - Abstimmung

  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn bei Sitzungen des Vorstandes mindestens 5 Mitglieder anwesend sind
  • Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen
  • Über die Beschlüsse sind die Mitgliedsvereine unverzüglich zu informieren.
  • Eine Beschlußfassung und Abstimmung des Vorstandes kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung erfolgen.
  • Der Vorstand kann jedoch zur Abwehr eines sonst größeren Schadens oder Gefahr für den Landesverband in Ausnahmefällen eine Abstimmung auch fernmündlich herbeiführen, wenn die Einberufung aus zeitlichen Gründen vorher nicht möglich ist. Über diese Beschlußfassung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Mitgliedsvereine sind hierüber unverzüglich zu informieren.

 

16. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein Vorstandsmitglied (Ausnahme LRO) innerhalb einer Wahlperiode aus, beauftragt der Vorstand einvernehmlich ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Neuwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung. Die Mitgliedsvereine sind hierüber unverzüglich zu informieren.

 

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 8. Februar 2004 auf der Delegiertentagung in Wasbek  beschlossen.


Versammlungsordnung

zum Inhalt "Satzung"

§ 1 Rechtsgrundlage

Diese Versammlungsordnung (V0) ist Ausführungsbestimmung der LV-Satzung.

 

§ 2 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung (MV) erfolgt satzungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitgliedsvereine. Hierbei sind Zeit und Ort anzugeben. Anträge an die Versammlung sind der Einladung beizufügen.

 

§ 3 Versammlungsleitung

Die Versammlungsleitung hat der 1. Vorsitzende. Seine Vertretung wird durch den § 16 der LV-Satzung geregelt.

 

§ 4 Tagesordnung

Nach Eröffnung der Versammlung ist die Tagesordnung zu verlesen. Der Versammlungsleiter gibt die ermittelten gültigen Stimmen bekannt. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen sofort danach gestellt werden. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat die Mitgliederversammlung über diese Anträge zu entscheiden. Für eine evtl. Änderung genügt einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 5 Dringlichkeitsanträge

Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind und die nicht von dem zuständigen Mitgliedsverein fristgerecht eingereicht wurden, können nur r als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie werden nur dann behandelt, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Stimmen diese trägt. Die Abstimmung über die Dringlichkeit erfolgt nach Ende des laufenden Tagesordnungspunktes. über die weitere Behandlung des Dringlichkeitsantrages innerhalb der Tagesordnung entscheidet der Versammlungsleiter.

 

§ 6 Wortmeldungen

Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zuerst dem Vorstand oder dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Hiernach kann in die Debatte eingetreten werden. Hierzu erhalten die Delegierten in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort.

Zur Versammlungsordnung (Geschäftsordnung) ist das Wort sofort zu erteilen. Jedoch nicht während einer Rede oder einer Abstimmung.

Persönliche Erklärungen oder Erläuterungen können nur zum Schluß des Tagesordnungspunktes abgegeben werden.

Bei Wortmeldung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter über dessen Rederecht.

 

§ 7 Redezeit / Debattenschluß

Der Versammlungsleiter kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken. Am Schluß der Debatte ist nur je einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen.

 

§ 8 Wortentzug

Wird ein Redner oder ein Versammlungsteilnehmer in seinen Ausführungen oder Zwischenrufen beleidigend, kann ihm der Versammlungsleiter sofort das Wort entziehen. Handelt es sich hierbei um eine erhebliche Beleidigung, kann der Versammlungsteilnehmer aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.

 

§ 9 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen bzw. Stimmzettel. Eine Gegenprobe ist durchzuführen. Der Versammlungsleiter ist zur Stimmenauszählung verpflichtet. Bestehen Zweifel an der Auszahlung, kann die Abstimmung wiederholt werden.

Alle Entscheidungen werden - falls die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet). Der Versammlungsleiter schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt. Soweit erforderlich, kann sich der Versammlungsleiter bei Abstimmungen weiterer Helfer bedienen.

 

§ 10 Protokollführung

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fuhren und den Mitgliedsvereinen zuzusenden. Die Niederschrift muß auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Niederschriften werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben.

Zur Niederschrift sind alle Unterlagen (Vorstandsberichte, Teilnehmerverzeichnis, Berichte, Anträge usw.) zu nehmen.

 

[ Diese Versammlungsordnung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. August 1995 in Schackendorf beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft. ]


Ehrenratsordnung

zum Inhalt "Satzung"

§ 1 Rechtsgrundlage

Die Grundlage für die Ordnung ist der § 24 der LV-Satzung. Die Zuständigkeit des Ehrenrates ist dort abschließend geregelt.

 

§ 2 Ehrenrat

Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen anderer LV-Organe. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen nach den Bestimmungen der LV-Satzung, er berücksichtigt die üblichen Verfahrensweisen des Verbandslebens und des Gebrauchshundsports. Ist der Vorsitzende oder ein Beisitzer unmittelbar Beteiligter oder durch andere Umstände befangen, so

  • kann er die Mitwirkung in dem Verfahren ablehnen
  • kann durch jeden Verfahrensbeteiligten ein schriftlicher Antrag auf Befangenheit gestellt werden.

Hierüber entscheidet der Ehrenrat einschl. aller Stellvertreter ohne das betroffene Ehrenratsmitglied. Über den Eintritt eines Stellvertreters in das Verfahren entscheidet der Ehrenrat einschl. aller Stellvertreter.

 

§ 3 Verfahrenseinleitung

Anträge auf Schlichtung von Streitigkeiten oder Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind in 3-facher Ausfertigung mit Begründung (Zeugen, Beweismittel) an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten.

Antragsberechtigt sind:

  • der LV-Vorstand
    • für Ordnungsmaßnahmen
  • der Betroffene
    • bei Handlungen (Beleidigungen, Körperverletzung usw.) gegen ein Organmitglied
  • Die Mitgliedsvereine und die Organe des LV - für Schlichtungsverfahren

Der Ehrenrat kann die Einleitung des Verfahrens ablehnen, wenn die Anträge unsachlich, offensichtlich unbegründet sind oder der Ehrenrat nicht zuständig ist.

 

§ 4 Verfahrensabwicklung

Der Ehrenrat fordert den Beschuldigten unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme auf.
Im Laufe des Verfahrens kann der Ehrenrat beiden Parteien Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen geben.
Der Ehrenrat kann eigenständig Beweiserhebungen durchführen.
Ist der Sachverhalt unstrittig oder sind die Beteiligten einverstanden, kann der Ehrenrat seinen Beschluß im schriftlichen Verfahren treffen.
Der Ehrenrat beschließt anderenfalls eine mündliche Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

Der Vorsitzende

  • hat die Beteiligten mit einer Frist von 2 Wochen zu laden
  • hat einen Protokollführer zu bestimmen, der Ehrenratsmitglied sein muß
  • hat die Verhandlung zu leiten
  • hat die Zeugen auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen
  • hat den Parteien die Gelegenheit für eine Schlußerklärung zu geben.

Die Beratung zum Beschluß des Ehrenrates ist vertraulich. Der Beschluß wird am Ende der Verhandlung mündlich bekanntgegeben und binnen 2 Wochen den Parteien schriftlich mitgeteilt

Alle Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, Stimmenthaltungen sind unzulässig.

 

§ 5 Akteneinsicht / Aktenhaltung

Jeder am Verfahren Beteiligte hat das Recht, in die Verfahrensakten einzusehen.

Nach Abschluß einer Sache hat der Ehrenrat Akten und Unterlagen dem Landesverband zur Aufbewahrung im verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden.

 

§ 6 Abwesenheit

Bei einer ordnungsgemäßen Ladung kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt und beschlossen werden.

Das unentschuldigte Nichterscheinen von Zeugen kann geahndet werden.

 

§ 7 Fristen

Vom Ehrenrat geforderte Stellungnahmen sind innerhalb von 3 Wochen abzugeben. Ladungen vor den Ehrenrat sind mindestens 2 Wochen vorher zuzustellen.

Der Ehrenrat ist berechtigt, die Verfahrenseröffnung abzulehnen, wenn der letzte Tattag länger als 3 Monate nach Bekanntwerden bei dem Betroffenen zurückliegt.

 

§ 8 Rechtsmittel / Vollstreckung

Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig. Für seine Inanspruchnahme ist eine Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zustellung des Ehrenratsbeschlusses festgelegt. Der LV-Vorstand hat die Beschlüsse des Ehrenrates zu vollziehen.

 

§ 9 Kosten

Die Zeugenauslagen und Kosten der Sachverständigenwerden entsprechend den in der Spesenordnung des DVG festgesetzten Spesensätzen berechnet. Gleiches gilt für die Reisekosten der Ehrenratsmitglieder und deren Auslagen.
Der Antragsteller – ausgenommen der Vorstand – hat einen Vorschuss in Höhe von 100,00 Euro zu leisten und den Zahlungsnachweis zu führen.
Vorschüsse und Kosten sind unter Angabe des Geschäftszeichens des Verfahrens auf das Konto des Verbandes zu zahlen.
Wer zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt ist, hat auch die notwendigen Auslagen des Gegners zu erstatten, die vom Ehrenratsvorsitzenden auf Antrag festgesetzt werden.

 

§ 10 Gnadenweg

Auf Antrag des LV-Vorstandes kann die Mitgliederversammiung des Landesverbandes eine vom Ehrenrat beschlossene Ordnungsmaßregel mildern oder erlassen.

[ Die vorstehende Ehrenratsordnung wurde am 26. August 1995 auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung in Schackendorf beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Der § 9 Kosten wurde auf der JHV am 03.02.2002 in Wasbek beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.]


Anlagen zur Satzung

Anlage I: LV-Gebrauchshundmeisterschaft

Anlage II: LV-Fährtenhundmeisterschaft

Anlage III: LV-Turnierhundsportveranstaltung

Anlage IV: LV-Jugendpokalkampf

Anlage V: Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft

Anlage VI: LV-Pokalkampf

Anlage VII: LV-Agilitymeisterschaft

Die Anlagen I - V zur Satzung des LV Schleswig-Holstein wurden am 26. August 1995 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Anlage VI wurde am 06. September 1997 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Schackendorf beschlossen.

 

Anlage 1 zur Satzung

LV- Gebrauchshundmeisterschaft

zum Inhalt "Satzung"

Die Veranstaltung:

  1. Die Gebrauchshundmeisterschaft VPG I, II und III hat den höchsten Stellenwert im VPG - Bereich
  2. Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung der Landesverbands Schutzhundmeisterschaft müssen spätestens 6 Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des Landesverbandes schriftlich eingereicht werden.
  3. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben.
  4. Mitgliedsvereine, die verbindlich einen Sportplatz als Ausrichtungsort anbieten, müssen bevorzugt werden.
  5. Veranstaltungserweiterungen sind vom Ausrichter zu akzeptieren.
  6. Die Durchführung der Gebrauchshundmeisterschaft ist flexibel. Die Durchführungsform wird auf Vorschlag des LRO in Absprache mit dem OfG (Obmann für Gebrauchshundesport) im Vorstand beschlossen und rechtzeitig bekannt gegeben. Der Termin richtet sich nach den weiterführenden Veranstaltungen auf Bundesebene.
  7. Die Gebrauchshundmeisterschaft ist möglichst der Folgeveranstaltung anzupassen (Fährtengelände, Platzmarkierungen etc.).
  8. Am Wochenende der Gebrauchshundmeisterschaft wird keine andere Veranstaltung geschützt.

Qualifikation / Teilnehmer:

  1. Zugelassen sind alle Teams (Hundeführer und Hund), die sich vom ersten Wochenende nach der Gebrauchshundmeisterschaft bis zum Meldeschluss (4 Wochen vorher) der folgenden Meisterschaft in der VPG III oder IPO III qualifiziert haben.
  2. Mindestvoraussetzung zur Teilnahme sind 270 Punkte (SG) bei 85 Punkten im Schutzdienst, TSB “a”, oder 85-85-90 a. Die Höchstteilnehmerzahl (Leistungsprinzip gem. den Endpunkten) von 20 Hunden darf nur bei einer besonders hohen Leistungsdichte überschritten werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
  3. Das Team Hundeführer und Hund müssen sich im Landesverband qualifizieren.
  4. Die Qualifikationsprüfungen müssen im Landesverband Schleswig-Holstein unter Verbandsleistungsrichtern (dhv) abgelegt werden.
    • Qualifikation über die Teilnahme an der Norddeutschen Mannschaftsmeisterschaft:
      Grundsätzlich setzt sich die Mannschaft für die Norddeutsche Mannschaftsmeisterschaft aus für die Gebrauchshundmeisterschaft qualifizierten HF zusammen. In Ausnahmefällen können nach Absprache LRO / OfG auch nicht qualifizierte HF eingeladen werden. Sie qualifizieren sich für die Gebrauchshundmeisterschaft, wenn sie im Qualifikationszeitraum eine bestandene Fährte (VPG II oder FH) nachweisen können und bei der Norddeutschen Mannschaftsmeisterschaft in den Abteilungen B und C jeweils 85 Punkte, TSB a erreicht haben.
       
  5. Die gemeldeten Teilnehmer haben die Anweisungen der Prüfungsleitung im Vorfeld und am Veranstaltungstermin zu befolgen. (z.B. Sperre des Veranstaltungsortes zu Übungszwecken, Kleidung etc.). Zuwiderhandlungen führen zum Veranstaltungsausschluss.
  6. Die Anmeldung erfolgt auf dem üblichen Meldeformular das absolut vollständig ausgefüllt sein muss. Der erste Vorsitzende oder sein Vertreter des entsprechenden Mitgliedsvereins hat auf der Meldung gegenzuzeichnen Die Anmeldung wird mit einem Begleitschreiben des MV an den Prüfungsleiter geschickt. Der Meldeschlusstermin wird vom PL festgelegt.
  7. Hundeführer, die sich parallel in einem anderen DVG Landesverband des dhv für die gleiche weiterführende Veranstaltung melden oder gemeldet haben, verlieren für den LV S.-H. die Startberechtigung.

LRO / LV - Prüfungsleitung:

  1. Prüfungsleiter der Gebrauchshundmeisterschaft ist der  LRO/LV.
     
  2. Er stellt den Fristschutzantrag spätestens 8 Wochen vor der  Meisterschaft.
     
  3. Er kann durch ein LV- Vorstandsmitglied oder einen LV- LR, nach Vorstandsbeschluss vertreten werden, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Er verliert nicht sein Weisungsrecht gegenüber dem Vertreter, es sei  denn, er ist Teilnehmer.
     
  4. Die Liste der qualifizierten HF wird mindestens 8 Wochen vor dem Meldeschluss veröffentlicht.
     
  5. Der PL ist für die Gesamtorganisation und für alle mit dem PL-Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich.
     
  6. Er gibt die Einladung zur Veranstaltung an die Teilnehmer  und MV sofort nach Meldeschluss heraus.
     
  7. Der Prüfungsleiter hat eine graue Tuchhose und einen blauen  Blazer zu tragen.

 

Leistungsrichter

  1. Es dürfen bis zu 6 LR aus dem DVG/dhv eingesetzt werden
     
  2. Die Berufung erfolgt vom LRO /DVG auf Vorschlag des  LRO/LV
     
  3. Die Benachrichtigung der LR erfolgt so schnell wie möglich,  spätestens 10 Tage vor der Meisterschaft
     
  4. Die Leistungsrichter haben eine graue Tuchhose und einen blauen Blazer zu tragen.

 

Oberrichter

  1. Der LRO/LV hat das Recht als Oberrichter zu fungieren, bzw.  einen Oberrichter einzusetzen. Die Aktivierung dieser Funktion muss jedes Jahr  im Vorstand beantragt, begründet, beschlossen und rechtzeitig bekannt gegeben  werden.
     
  2. Der Oberrichter hat die Veranstaltung ständig zu überwachen.
     
  3. Er wird auf Antrag von mindestens einem der amtierenden LR oder aus eigenem Entschluss bei widersprüchlichen Entscheidungen gegen die gegenwärtige Auslegung der PO tätig
     
  4. Nimmt er Einfluss, so ist sein Eingreifen öffentlich zu  begründen

Fährteneinweiser, Fährtenleger, Helfer im Schutzdienst, Ersatzhelfer

  1. Die o.g. Funktionsträger werden vom Prüfungsleiter (LRO) und dem OfG in Absprache mit dem LV Vorstand berufen
     
  2. Die Schutzdiensthelfer / Ersatzhelfer und Fährtenleger werden vom LRO/LV und OfG/LV und mit den Einladungen zur Veranstaltung  veröffentlicht. Am Veranstaltungsort darf nach dem Meldeschluss mit den  nominierten Helfern (Eratzhelfer) nicht mehr gearbeitet werden.(Ausnahme: Helfer  und Teilnehmer gehören dem gleichem MV an und die Veranstaltung findet auf dem Vereinsplatz statt).

 

Pflichten des ausrichtenden  Vereins

Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung des folgenden Forderungskataloges:

  • Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem LRO/LV, bzw. dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
  • Die Teilnehmer und die MV werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber  hinaus zeichnet der Ausrichter für einen Katalog und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich.
  • Der Ausrichter garantiert ein geeignetes Fährtengelände, das im Jahr vor der Veranstaltung im vorgesehenen Veranstaltungszeitraum vom  LRO/LV eingesehen werden kann. Klassische Stoppelfelder sind nicht zugelassen. Im Fährtengelände sorgt der Ausrichter für eine angemessene Logistik und gewährleistet permanent den Besuch der Fährtenarbeit durch entsprechende Ausschilderungs-, bzw. Lotsungsmaßnahmen. Das Fährtengelände muss durch  Absprachen mit allen Nutzungsberechtigten gesichert sein.
  • Der Ausrichter garantiert ein gepflegtes Vorführgelände für  die Abteilungen B und C. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller  vorgeschriebenen Geräte verantwortlich. Er stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung.
  • Er sorgt für sanitäre Anlagen und nach Möglichkeit für ausreichend überdachte Sitzplätze.
  • Er sorgt für ausreichende Parkmöglichkeiten für Zuschauer  und einen räumlich getrennten Hundeführerparkplatz, möglichst im Schatten
  • Der Ausrichter stellt die Pistole und Munition, Hilfsmittel  zum Abkreiden, eine Ergebnistafel, Siegerpodeste und eine Lautsprecheranlage.
  • Er stellt 2 Probehunde im Schutzdienst.
  • Unmittelbar an der Vorführfläche ( B u. C. ) ist ein überdachter Platz für die Prüfungsleitung einzurichten ( Zelt pp. ).
  • Für die Siegerehrung ist eine entsprechende musikalische Untermalung vorzuhalten.
  • Der Ausrichter benennt einen würdigen Schirmherren mit einem entsprechenden Wortbeitrag im Katalog.
  • Die Benutzung eines Stadions muss vertraglich gesichert  sein. Tageskonzessionen müssen vorliegen.
  • Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller  amtstierärztlichen Bestimmungen.
  • Er sorgt für einen am Veranstaltungsort befindlichen Sanitätsdienst und die Erreichbarkeit eines nahegelegenen Tierarztes.

 

Pflichten des LV

  • Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er  hält über den PL ständig Kontakt.
  • Der LV ist zuständig für die Ehrenpreise und Urkunden, die Startnummern, die Fährtengegenstände, Fährtenschilder, die ordnungsgemäße  Schutzbekleidung und Ärmel in Absprache mit den eingesetzten Helfern im  Schutzdienst.
  • Er ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen  Versicherungen (Haftpflicht pp.).

 

Kostenregelungen

  • Die Startgebühr der Teilnehmer muss den  Verbandsbestimmungen entsprechen. Sie wird vom LV zur Kostendeckung  vereinnahmt.
  • Die Kosten für den Prüfungsleiter trägt der LV (pro Tag  einen Tagessatz plus Fahrkosten gem. den Verbandsbestimmungen,  Beköstigung).
  • Die Kosten für die eingesetzten LR, den Fährteneinweiser,  Fährtenleger und Schutzdiensthelfer tragen der LV und der Ausrichter zu gleichen Teilen. Die Kosten für LR und Fährteneinweiser bestehen aus 1 Tagessatz pro eingesetzten Tag, dazu die Fahrtkosten. Die Fährtenleger erhalten 1/4 Tagessatz  pro eingesetzten Tag, bei 4 - 5 gelegten Fährten, die Schutzdiensthelfer  erhalten 2/3 Tagessatz pro eingesetzten Tag. Fährtenleger und Schutzdiensthelfer  erhalten daneben die Fahrtkosten und ein Mittagessen. Sofern der Ersatzhelfer nicht eingesetzt wird, erhält er die Fahrtkosten und ein Mittagessen. Der angesprochene Personenkreis erhält dazu die Fahrkosten. Alle anderen Kosten für notwendige Funktionäre übernimmt der LV.
  • Die Kosten für die Ehrenpreise, Urkunden und Armüberzüge übernimmt der LV.

 

Öffentlichkeitsarbeit

  • Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter.
  • Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig.
  • Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Schriftleiter des DVG zugesandt.

 

Verschiedenes

  • Die Teilnehmer und alle an der Veranstaltung verantwortlich  beteiligten Personen haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen, die mit der  Meisterschaft in Verbindung stehen. Dies gilt auch für alle dhv - LR.
  • Der LV-Vorstand setzt für die für Folgeveranstaltungen qualifizierten Hundeführer ggf. einen Mannschaftsführer oder Mannschaftsbetreuer ein.
  • Er erhält vom LV zur Deckung seiner Kosten einen vom LV-Vorstand festzulegenden Betrag.

Beschlossen auf der Delegiertentagung am 02. Februar 2003 in Wasbek.


Anlage II zur Satzung

LV Fährtenhundmeisterschaft

zum Inhalt "Satzung"

Veranstaltung

  • Die LV-Fährtenhundmeisterschaft wird in den  Stufen FH I und FH II ausgetragen. Die Veranstaltung ermittelt die LV-  Fährtenhundmeister in den Stufen I und II. Ab 2007 nur in der Stufe FH II.
  • Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens 6  Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich  eingegangen sein.
  • Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben.
  • Sollte keine Bewerbung vorliegen bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich).
  • Am Wochenende der Fährtenhundmeisterschaft wird keine andere Veranstaltung geschützt.
  • Sie wird am 1. Wochenende im Oktober durchgeführt.

Qualifikation / Teilnehmer

  • Zugelassen sind alle Hunde, die sich vom ersten Wochenende nach der Fährtenhundmeisterschaft bis zum Meldeschluss (4 Wochen vorher) der folgenden Meisterschaft in der FH I oder FH II qualifiziert haben.
  • Teilnehmer der DVG – Bundessieger – IPO – FH benötigen keine Qualifikation für das Folgejahr.
  • Mindestvoraussetzung zur Teilnahme sind 85 Punkte.
  • Die Höchstteilnehmerzahl (Leistungsprinzip gem. den  Endpunktzahlen) von 20 Hunden darf nur bei einer besonders hohen Leistungsdichte  überschritten werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Die Stufe FH II hat Vorrang ( entfällt ab 2007 )
  • Hundeführer und Eigentümer müssen dem LV Schleswig-Holstein angehören.
    Ausnahme: Hunde von diensthundhaltenden Behörden oder gleichzusetzenden Organisationen.
  • Der Hundeführer muss vor der Qualifikation als HF in der LU  eingetragen sein.
  • Die Qualifikationsprüfungen müssen im Landesverband  Schleswig-Holstein unter Verbandsleistungsrichtern (dhv) abgelegt werden
  • Die Anmeldung erfolgt auf dem üblichen Meldeformular, dass absolut vollständig ausgefüllt sein muss. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter des entsprechenden MV hat auf der Meldung gegenzuzeichnen. Die Anmeldung wird  mit einem Begleitschreiben des MV an den Prüfungsleiter geschickt. Der Meldeschlusstermin wird vom PL festgelegt.
  • Hundeführer, die sich parallel in einem anderen  DVG-Landesverband für die gleiche weiterführende Veranstaltung melden oder  gemeldet haben, verlieren für den LV S.-H. die Startberechtigung. 
  • Die Auslosung der Startfolge findet am ersten Veranstaltungstag statt, so dass alle Teilnehmer zu diesem Termin mit Hund erscheinen müssen. Die Teilnehmer verpflichten sich, an der Siegerehrung mit dem gemeldeten Hund teilzunehmen.

LRO/LV - Prüfungsleitung

  • Prüfungsleiter der LV- Fährtenhundmeisterschaft ist der  LRO/LV.
  • Er stellt den Fristschutzantrag spätestens 8 Wochen vor der  Meisterschaft.
  • Er kann durch ein LV- Vorstandsmitglied oder einen LV- LR  nach Vorstandsbeschluss vertreten werden, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Er verliert nicht sein Weisungsrecht gegenüber dem Vertreter, es sei  denn, er ist Teilnehmer.
  • Die Liste der qualifizierten HF wird mindestens 8 Wochen vor dem Meldeschluss veröffentlicht.
  • Der PL ist für die Gesamtorganisation und für alle mit dem PL - Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich.
  • Er bestimmt einen Schriftführer, möglichst aus dem LV-Vorstand. Er gibt die Einladung zur Veranstaltung an die Teilnehmer und MV so schnell wie möglich nach Meldeschluss heraus.

Leistungsrichter

  • Der LRO/LV beruft einen LR für die Veranstaltung.
  • Die Benachrichtigung des LR erfolgt so schnell wie möglich,  spätestens 10 Tage vor der Meisterschaft
  • Die LR erhalten eine Erinnerungsgabe.

Fährteneinweiser,  Fährtenleger

  • Die o.g. Funktionsträger werden vom Prüfungsleiter (LRO) und dem OfG in Absprache mit dem LV Vorstand berufen. Sie erhalten eine Erinnerungsgabe.

Pflichten des LV

  • Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er  hält über den PL ständig Kontakt.
  • Der LV ist zuständig für die Ehrenpreise und Urkunden, die Startnummern, die Fährtengegenstände, Fährtenschilder und Markierungen für die zu legenden Verleitungen.
  • Er ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen  Versicherungen (Haftpflicht pp.)

Pflichten des ausrichtenden  Vereins

Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung des folgenden  Forderungskataloges:

  • Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem LRO/LV, bzw. dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
  • Die Teilnehmer und die MV werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber  hinaus zeichnet der Ausrichter für einen Katalog verantwortlich.
  • Der Ausrichter garantiert ein geeignetes Fährtengelände, das im Jahr vor der Veranstaltung im vorgesehenen Veranstaltungszeitraum vom  LRO/LV eingesehen werden kann. Im Fährtengelände sorgt der Ausrichter für eine  angemessene Logistik und gewährleistet permanent den Besuch der Fährtenarbeit  durch entsprechende Ausschilderungs-, bzw. Lotsungsmaßnahmen. Das Fährtengelände muss durch Absprachen mit allen Nutzungsberechtigten gesichert sein.
  • Er stellt nummerierte Fährtenschilder
  • Er stellt in Absprache mit dem PL ausreichend  verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung.
  • Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller  amtstierärztlichen Bestimmungen.
  • Er sorgt für einen am Veranstaltungsort befindlichen Sanitätsdienst und die Erreichbarkeit eines nahegelegenen Tierarztes.

Kostenregelungen

  • Die Startgebühr der Teilnehmer muss den  Verbandsbestimmungen entsprechen.
  • Die Startgebühren erhält der LV.
  • Die Kosten für den LR, den PL, den Fährteneinweiser und den Schriftführer (Tagegeld und Fahrkosten) sowie die Kosten für Ehrenpreise und Urkunden übernimmt der LV.
  • Die Fahrkosten für die Fährtenleger übernimmt der LV.
  • Die Beköstigung der Fährtenleger übernimmt der Ausrichter in angemessener Form.

Verschiedenes

  • Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der Bundessiegerprüfung zuständig. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der Bundessiegerprüfung einen Pauschalbetrag.
  • Für die Bundessiegerprüfung stellt der LV keinen Mannschaftsführer.
  • Die für die anschließende DM qualifizierten HF werden vom DVG entschädigt.
  • Der Mannschaftsführer für die DM wird vom DVG gestellt.

Öffentlichkeitsarbeit

  • Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter.
  • Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig.
  • Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Schriftleiter des DVG zugesandt.

Beschlossen auf der  Delegiertentagung am 12. Februar 2006 in Wasbek.